1) Allgemeines: Diese Teilnahmebedingungen sind integrierter Bestandteil der Anmeldung und Regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Ausstellern des Festival der Sinne und der Veranstalterin Erfolgsmanagement Laspas, Inh. Eva Laspas (in Folge Veranstalterin).
2) Kosten: Im den jeweils angegebenen Teilnahmekosten sind Anmeldegebühr, Standkosten, Nutzung von Tisch und Sesseln, Naturtrennungen und Pflanzendekoration, Werbematerialien (FdS-Visitenkarten, FdS-Infoheft, FdS-Werbebanner), Basis-Eintrag auf der Veranstalterhomepage (www.festivaldersinne.info, www.festivaldersinne.at, www.festival-der-sinne.at) ohne Logo, Basis-Eintrag im Ausstellerverzeichnis des Infohefts inkludiert. Die Preise verstehen sich zuzüglich 20% Mwst.
Die Abgabe des Anmeldeformulars ist für den Aussteller rechtsverbindlich und unwiderruflich. Mit Abgabe der Anmeldung werden alle Teilnahmebedingungen vom Aussteller anerkannt.
Es obliegt der Veranstalterin, die Anmeldung zu akzeptieren. Die Veranstalterin behält sich außerdem vor, Firmen von der Teilnahme am Festival der Sinne auszuschließen, wenn sie annehmen muss, dass die Angeboten auf unseriösen und/oder gesetzeswidrigen Tätigkeiten basieren (z.B. Scientology, Psychokulte, Wahrsager...) oder wenn das Angebot oder das Gebaren auf der Messe nicht der Philosophie des Festivals der Sinne entspricht. Nur angemeldete Dienstleistungen bzw. Produkte dürfen ausgestellt werden.
3) Stornogebühren: Bei Stornierung der Anmeldung sind folgende Stornogebühren zu bezahlen: Bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% der vereinbarten Summe, ab 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100% der vereinbarten Summe zuzüglich Steuern und aller bereits angefallener Kosten. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatz-anspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsgesetz aus welchen Gründen auch immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet. Die Fälligkeit der Stornogebühr richtet sich nach der Stornorechnung.
4) Zahlungsbedingungen: Eine Anzahlung von 50% überweisen Sie bitte prompt nach Erhalt der Rechnung, die restlichen 50% bis spätestens 8 Wochen vor der Veranstaltung.
Etwaige Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers.
Ein Platz gilt erst dann als sicher gemietet, wenn die Standgebühr inklusive Mwst mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei uns eingelangt ist. Sollte eine Zahlung nicht spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum bei uns einlangen, insbesondere ab 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, ist die Veranstalterin berechtigt, den Platz anderweitig zu vermieten.
Wird nach 3maliger fernmündlicher bzw. schriftlicher per Mail oder Post Aufforderung bzw. Mahnung die Standgebühr nicht überwiesen, kann in der Folge ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt werden, außer es wird ein Ersatzteilnehmer gemeldet, der die Bezahlung vornimmt. Zu den Kosten und Aufwendungen der Forderungseinziehung gehören auch alle außergerichtlichen tarifmäßigen Kosten eines konzessionierten Inkassoinstitutes und die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes.
Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, der Veranstalterin alle auflaufenden Kosten (Spesen, Gebühren, etc.) voll zu ersetzen, die der Veranstalterin durch die Verfolgung ihrer Ansprüche entstehen.
5) Rücktritt vom Vertrag seitens der Veranstalterin: Die Veranstalterin ist berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfrist mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und den Platz anderweitig zu vermieten, wenn sich herausstellt, dass der Aussteller unseriöse oder gesetzeswidrige Angebote ausstellt oder der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt. Im Falle des Rücktritts steht es der Veranstalterin frei ohne weitere Ankündigung über den zugewiesenen Platz frei zu verfügen.
6) Höhere Gewalt: Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe, die von der Veranstalterin weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, nicht durchgeführt werden, sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegenüber der Veranstalterin welcher Art auch immer ausgeschlossen. Von der Nichtdurchführung hat die Veranstalterin den Aussteller unverzüglich zu verständigen.
7) Auf- und Abbau von Ständen: Bitte bedenken Sie, dass die Fahrzeuge nach dem Aufbau umgeparkt werden sollen, damit der Parkplatz den Besuchern zur Verfügung steht.
Der Aufbau von Ausstellerständen kann ab 7 Uhr des Veranstaltungstages beginnen. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Platz ab 10 Uhr aufgebaut und besetzt ist. Zwischen 9 und 10 Uhr erfolgt die Abnahme durch die MA 36 ("Eignungsfeststellung nach Messekundmachung").
Stände, die nicht den Anforderungen entsprechen, müssen auf Aufforderung verändert, bzw. nicht passende Ausstattungsmaterialien, entfernt werden.
Ausstattungsmaterialien sowie zur Ausschmückung gelangte Materialien müssen schwer brennbar und schwach qualmend sowie nicht tropfend im Überkopfbereich sein (B1, Q1, Tr1) sein.
Der Abbau am Sonntag erfolgt ab 16.00 Uhr und der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Stand bis 18.00 Uhr abgetragen ist. Kosten, die sich aus einem Überzug dieser Zeiten ergeben, gehen zu Lasten des Ausstellers.
Aussteller, die ihren Stand vor dem offiziellen Ende abzubauen anfangen, müssen etwaige Kosten (Geschäftsstörung der anderen Aussteller, Störung und Verletzungsgefahr der BesucherInne, etc.) tragen. Sie werden das erste Mal mit einem Betrag von € 100,00 abgemahnt, da sie empfindlich die Ausstellung stören und den Ruf des Festivals ruinieren. Sollte das frühzeitige Abbauen in Folgejahren erneut vorkommen, werden diese Aussteller von der Teilnahme ausgeschlossen. Der Betrag wird dem SOS Kinderdorf gespendet.
Außerdem haften sie zur Gänze für die Gesundheit der Menschen, die während des unzeitgemäßen Abtransportes geschädigt werden könnten.
Der Standplatz ist frei von allen Fahrnissen und allfälligem Müll zu halten und am Ende der Veranstaltung zu übergeben. Andernfalls werden die Kosten für die Entsorgung bzw. den Abtransport von auf den Ständen zurückgelassenen Gegenständen und/oder Müll ausnahmslos dem Aussteller in Rechnung gestellt.
8) Rauchen und offenes Feuer: Mit Ausnahme der entsprechend beschilderten Bereiche gilt im gesamten Veranstaltungsbereich striktes Rauchverbot. Das Hantieren mit offenem Feuer ist untersagt. Schäden, die ein Aussteller verursacht und sei es nur aus Unachtsamkeit, gehen zu Lasten des Ausstellers. Das Standinventar darf nur aus Materialien bestehen, die den Kriterien wie in Punkt 6 beschrieben entsprechen.
9) Haftung und Schadensersatz: Die Veranstalterin übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standausrüstungsgegenständen.
Die Veranstalterin ist nicht zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen verpflichtet. Die Veranstalterin übernimmt auch keinerlei Haftung auf die vom Aussteller auf dem Parkplatz abgestelltren Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für Schäden, die durch ihn, seine Angestellten oder Ausstellungsgegenstände an Personen und Sachen verursacht worden sind. Die Veranstalterin ist klag- und schadlos zu halten. Die Veranstalterin haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchen Gründen auch immer entstehen. Die Veranstalterin haftet nicht für entgangenen Gewinn.
10) Versicherung: Die Platzmiete enthält keine Versicherung.
11) Werbemittel: Der Aussteller bekommt von der Veranstalterin zu Werbezwecken entsprechendes Werbematerial in Form von Flyern, Plakaten und Webbannern zur Verfügung gestellt. Die Kosten dafür sind in der Teilnahmegebühr enthalten.
12) Filmen und Fotografieren: Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Veranstalterin während der Veranstaltung fotografieren und filmen kann und die daraus entstandenen Fotos oder Filme für eine Veröffentlichung verwendet. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Dem Aussteller ist es außerhalb ihres Standes nicht gestattet, Filme, Fotos, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren oder Bildern anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
13) Datenschutz: Über die Nennung in Werbemitteln und der Internetseiten hinaus werden die Daten der Aussteller nicht an Dritte weitergegeben. Der Aussteller erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine Daten - gegen jederzeitigen Widerruf - von der Veranstalterin auch zur Zusendung von anderen geschäftlichen Informationen verwendet werden können. Der Aussteller stimmt der Zusendung von elektronischer Post (Infomails) im Rahmen der Messe zu.
14) Salvatorische Klausel: Sollte einer der vorgenannten Punkte ungültig sein, behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
15) Gerichtsstand: Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, Gerichtsstand ist Wien 22.
16. u. 17. Mai 2009, Sa. 10-19, So. 10-16 Uhr Don Bosco Haus
St. Veit-Gasse 25
1130 Wien